Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der db Projektmanagement e. K. (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB); einzelne Regelungen gelten ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern und sind entsprechend gekennzeichnet. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde; dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
Gegenstand des Vertrages sind Leistungen aus den Bereichen Projektmanagement, Beratung, Planung und Ausführung im Bau- und Handwerksbereich sowie die Lieferung damit verbundener Geräte und Materialien nach Maßgabe des jeweiligen Angebots bzw. der Auftragsbestätigung. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind ausschließlich die dort beschriebenen Positionen.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Gegenzeichnung des Angebots oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Textform.
Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen und Mehraufwände werden nach Aufwand zu den üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlags- und Vorauszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, laufende Arbeiten bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Forderungen sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
Gelieferte Geräte, Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware), soweit dies mit dem Einbau rechtlich vereinbar ist. Vor vollständiger Zahlung darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Rücktritt zur Rücknahme berechtigt, soweit ein Ausbau ohne unverhältnismäßige Beschädigung möglich ist. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt; der Auftraggeber tritt Forderungen aus einer Weiterveräußerung bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Zugänge, Anschlüsse und Genehmigungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Verzögerungen und Mehraufwände, die auf unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung zurückgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen den Auftragnehmer zu angemessener Fristverlängerung sowie zum Ersatz des Mehraufwands.
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Höhere Gewalt und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Lieferengpässe, Witterung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Vorleistern) verlängern Fristen angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen.
Fertiggestellte Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme kann förmlich oder durch Ingebrauchnahme erfolgen. Nimmt der Auftraggeber eine im Wesentlichen mangelfreie Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Es gelten die gesetzlichen Mängelvorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt bei Werkleistungen, die nicht in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks bestehen, zwei Jahre; bei Arbeiten an einem Bauwerk sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen, deren Erfolg in einem Bauwerk besteht, fünf Jahre (§ 634a BGB). Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei nicht bauwerksbezogenen Leistungen ein Jahr, soweit gesetzlich zulässig. Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen; Unternehmer trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Dem Auftragnehmer ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung setzen voraus, dass der Auftraggeber die auf die betreffende Leistung entfallende, fällige Vergütung vollständig gezahlt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung sowie Arbeiten an gelieferten, noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräten zurückzuhalten (§§ 273, 320 BGB). Der Mängelanspruch als solcher bleibt hiervon unberührt und lebt mit vollständiger Zahlung wieder auf. Für Geräte und Materialien, die als Vorbehaltsware im Eigentum des Auftragnehmers stehen, besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung erst nach vollständigem Erwerb des Eigentums durch vollständige Zahlung. Für gelieferte Geräte und sonstige Gegenstände, die als Vorbehaltsware noch im Eigentum des Auftragnehmers stehen, bestehen bis zur vollständigen Bezahlung keine Sachmängelansprüche des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat (freie Kündigung, § 648 BGB), kann der Auftragnehmer für den bereits erbrachten Teil die vereinbarte Vergütung und für den noch nicht erbrachten Teil pauschal 10 % der darauf entfallenden Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs gestattet.
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten sowie die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Leistungsbeginn und das Erlöschen des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO/BDSG) und nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Göttingen vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.